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Fachliche Tipps für die Errichtung einer "Holzfeuerstätte" >>
Unzulässige Aufstellräume |
Eine Information Ihres
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Erläuterungen der Kundeninformation |
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Unzulässige Aufstellräume |
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Bitte beachten Sie, dass Feuerstätten in notwendigen Fluren, in Treppenräumen, außer in
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Garagen (außer raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten) nicht aufgestellt werden dürfen.
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Leistung über 50 kW dürfen ohnehin nur in Heizräumen aufgestellt werden. |
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