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Eine Information Ihres
Bezirks-Schornsteinfegermeisters

Erläuterungen der Kundeninformation

Unzulässige Aufstellräume
 
Bitte beachten Sie, dass Feuerstätten in notwendigen Fluren, in Treppenräumen, außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Garagen (außer raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) nicht aufgestellt werden dürfen.
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Leistung über 50 kW dürfen ohnehin nur in Heizräumen aufgestellt werden.